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Berlin
 
 


 


Wissenswertes

 Bau - Darlehen der Sterbekasse: Die Sterbekasse bietet nicht nur Versicherungen an, sondern gewährt auch günstige Darlehen an Gemeinden und diakonische Einrichtungen.   weiter:
 
 Sterbekassen gewinnen zunehmend an Bedeutung Durch die Entscheidung der Bundesregierung, das Sterbegeld  zu streichen, gewinnen die Sterbekassen zunehmend an Bedeutung. Für das Sterbegeld muss man nun selbst Vorsorge treffen. weiter:
 
 Hospiz - Sponsoring  Der Grundgedanke der Hospizarbeit 
"Begleitung im Sterben - Hilfe zum  Leben" 

entspricht einem der Leitmotive der Sterbekasse, wonach Menschen deutlich zu machen ist, dass der Tod zum Leben gehört. 
Die Sterbekasse unterstützt daher die so wichtige Hospizarbeit in Berlin. 
weiter:
 
 
 
  
 Gesundheitsreform 2004
 
 Die Regierung hat beschlossen, dass ab Januar 2004 die Sterbegeldzahlungen der Krankenkassen eingestellt werden. Einige Städte, (u. a. Berlin) erheben künftig 500 Euro mehr für eine Beerdigung auf städtischen Friedhöfen. Damit sind mind. ca. 1.000 Euro mehr selbst aufzubringen. Anonyme Bestattungen kosten jetzt hier statt 500,00 Euro 1.800 Euro.  
Eine Sterbegeldversicherung ist nötiger denn je!

 
   


 

   
 
 
 
Für Gemeindebriefredakteure

Für Sie vorbereitet!  Unter "Download"  finden Sie Anzeigen und Text-Vorlagen für Ihren Gemeindebrief.
 

 


 

Kinder müssen die Beerdigung ihrer Eltern bezahlenLeibliche Kinder müssen die Beerdigungskosten für ihre Eltern übernehmen, auch wenn sie keine persönliche Bindung gehabt haben. Eine solche landesrechtliche Bestattungspflicht verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Gewohnheitsrechtlich sind die nächsten Familienangehörigen, und nicht die Erben für die Totenfürsorge verantwortlich. 
VG Karlsruhe, 2001-07-10  11 K 2827/00

 
Verstorbener hat vor seinem Tod nicht in der Gemeinde gelebt - vierfache Friedhofsgebühr rechtensVon den Hinterbliebenen eines Verstorbenen darf eine Gemeinde das Vierfache der sonst üblichen Friedhofsgebühren verlangen, wenn der Verstorbene vor seinem Tod nicht in der Gemeinde gewohnt hat. 
In dem konkreten Fall wies das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße die Klage eines Mannes ab, dessen verstorbene Frau in ihrem Heimatort im Familiengrab beigesetzt worden war. Beide wohnten nicht in der Gemeinde. Um seiner Frau den letzten Wunsch zu erfüllen, hatte der Mann die um das Vierfache erhöhte Friedhofsgebühr zunächst akzeptiert, nach der Beisetzung aber als sittenwidrig abgelehnt.
Die Richter befanden: Eine solche Praxis sei nicht sittenwidrig. Denn für Friedhöfe könne in der Regel keine Kostendeckung erreicht werden. Da Ortsfremde im Gegensatz zu den Einwohnern nicht bereits durch ihre Steuern zur Friedhofsunterhaltung beigetragen hätten, dürften von ihnen höhere Entgelte verlangt werden.
VG Neustadt/Weinstrasse, 1 K 23/01, 
 
 Beerdigungskosten bei Unterhaltspflichtverletzung Die Beerdigungskosten für einen gestorbenen Elternteil muss ein Kind auch dann tragen, wenn der Verstorbene häufig seine Unterhaltspflichten verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage einer Tochter ab, die sich dagegen gewandt hatte, die Kosten für die Beerdigung ihres Vaters tragen zu müssen. Sie hatte argumentiert, ihr Vater habe ständig seine Unterhalspflichten verletzt. Die Totenfürsorge sei Sache der nächsten Familienangehörigen und gelte auch bei der Verletzung derartiger Pflichten. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Gestorbene zu Lebzeiten an dem Angehörigen ein Verbrechen gegangen hätte.
VG Gießen, 2000-04-05  8 E 1777/98
 

Anonyme BestattungGrundsätzlich hat unter den nächsten Angehörigen des Verstorbenen der Ehegatte das Vorrecht bei der Wahrnehmung der Totenfürsorge und der Bestattung. Dieser hat aber den geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu beachten. 
Ein Witwer hatte den ehelichen Kindern seiner verstorbenen Frau gedroht, den Kindern keine Auskunft über den Termin und den Ort der Beisetzung zu erteilen. Die Kinder zogen daraufhin vor Gericht und bekamen Recht. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Verstorbene eine Bestattung unter Ausschluss der Kinder gewünscht hatte. Als Achtung vor der Verstorbenen sei daher auch das Gedenken ihrer Kinder als ihrer nächsten Angehörigen zu respektieren.
AG Frankfurt am Main 1997-06-19  32 C 1486/97
 
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