FÜR ALLE, DIE ES GENAU WISSEN WoLLEN.

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Die Sterbekasse ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine selbständige Rechtspersönlichkeit.

Aus der „Umlagekasse“ von 1896 entstand 1935 mit der Anerkennung als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherungen, Berlin, die „Sterbekasse deutscher Baptisten“. Der Name ist 1943 in „Sterbekasse des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden VVaG“ und 1968 in “Sterbekasse Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden VVaG“ geändert worden.

Zum 01.01.2002 schlossen sich die Sterbekasse Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden VvaG und die Beerdigungskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche zur Sterbekasse Evangelischer Freikirchen VVaG zusammen.

Aufgrund der Historie der Sterbekasse Evangelischer Freikirchen ist sie weiterhin ideell dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG), seinen Kirchengemeinden und Mitgliedern in besonderer Weise verbunden.


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsgebiet, Bekanntmachungen,Aufsicht

1. Die Sterbekasse Evangelischer Freikirchen VVaG – Kurzfassung: Sterbekasse – ist ein kleinerer Versicherungsverein auf  Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in Berlin.

2. Das Geschäftsgebiet der Sterbekasse ist die Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Sterbekasse gewährt im Versicherungsfall ihren Mitgliedern und etwa mitversicherten Kindern eine tariflich festgelegte Versicherungsleistung.

4. Die Bekanntmachungen der Sterbekasse erfolgen durch eine Zeitschrift des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R., derzeit „Die Gemeinde“ und der Kirchenzeitung der Evangelisch-methodistischen Kirche „unterwegs“ sowie im Internet auf der Homepage: www.sterbekasse-berlin.de.

5. Die Sterbekasse unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn (BaFin)


§ 2 Aufnahme, Beginn der Mitgliedschaft und Wohnsitzänderung

1. In die Sterbekasse können natürliche Personen aufgenommen werden. Das Mindest- und Höchsteintrittsalter regelt der jeweils gültige Tarif.

2. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können mitversichert werden.

3. Aufnahmeanträge sind der Sterbekasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Die Aufnahme in die Sterbekasse kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

4. Bei der Ablehnung eines Antrages ist die Sterbekasse zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

5. Mit der Aufnahme ist dem Antragsteller ein Versicherungsschein und eine Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts und/oder Versicherungsverhältnis beginnt an dem im Versicherungsschein angegebenen Tage jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrages.

6. Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen, so stellt die Sterbekasse auf Antrag einen Ersatzversicherungsschein aus.

7. Die Mitglieder haben Wohnsitzänderungen der Sterbekasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.

§ 3 Beiträge

1. Der Beitrag richtet sich nach den jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstabellen.

2. Die Beiträge sind im voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Sterbekasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem die Beitragspflicht, bzw. das Mitglieds- und/oder Versicherungsverhältnis endet.

§ 4 Versicherungsleistung

1. Die Höhe der Versicherungsleistung ergibt sich aus dem abgeschlossenen Tarif und dem jeweiligen Versicherungsschein.

2. Die Leistungspflicht der Sterbekasse und die zu berücksichtigende Wartezeit des Mitglieds wird durch den jeweils abgeschlossenen Tarif geregelt.

3. Der Versicherungsfall tritt je nach Tarif mit Ablauf des Versicherungsvertrages oder bei Tod des Mitglieds ein.

4. Ein Versicherungsfall ist der Sterbekasse unter Vorlage des Versicherungsscheines und gegebenenfalls der Sterbeurkunde
anzuzeigen.

5. Rückständige Beiträge werden von der Versicherungsleistung abgezogen und geleistete Vorauszahlungen mit der Versicherungsleistung zurückerstattet.

6. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung verjährt innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

7. Die Sterbekasse ist berechtigt, die Versicherungsleistung im Sterbefall mit befreiender Wirkung an die Person zu zahlen, die die geforderten Nachweise nach Abs. 3 vorlegt. Sie ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung zu prüfen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft Kündigung, Rückvergütung, Wiederaufnahme

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ablauf oder Kündigung sämtlicher Versicherungen des Mitglieds.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Sterbekasse erklärt werden.

Jeder Versicherungsvertrag kann für sich allein zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gekündigt werden.

3. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in der Sterbekasse durch schriftlichen Bescheid kündigen:

a) Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass die Kündigung mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin
fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind;

b) Mitgliedern, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Die Kündigung kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Sterbekasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Kündigung endet, oder die bei Mehrfachversicherung ein Versicherungsverhältnis aufgeben, erhalten gegen Vorlage des Versicherungsscheines eine Rückvergütung, sofern das Versicherungsverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat und die Beiträge für diesen Zeitraum voll entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt 95% der Deckungsrückstellung für die satzungsmäßige Versicherungssumme und bei einem etwa vorhandenen Bonus 100% der Deckungsrückstellung aus der Überschussbeteiligung. Rückständige Beiträge werden von der Rückvergütung abgezogen; über die Beendigung des Versicherungsverhältnisse hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit der Rückvergütung erstattet.

5. Sind die Beiträge für mindestens zwei Jahre gezahlt, so kann das Mitglied verlangen, dass die Versicherung gemäß Geschäftsplan der Sterbekasse in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt wird, sofern die hierfür geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestversicherungssumme in Höhe von Euro 1.000,00 nicht unterschritten wird.

6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Kündigung endete, können in die Sterbekasse wieder aufgenommen werden:

a) unter Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses, sofern die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt sind,

b) unter Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden.

7. Voraussetzung für die Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses ist, dass das Mitglied die rückständigen Beiträge bezahlt und eine empfangene Rückvergütung (Abs. 4) erstattet. Der Versicherungsfall darf zur Zeit des Eingangs dieser Zahlungen bei der Sterbekasse noch nicht eingetreten sein.

§ 6 Änderungsvorbehalt

Bei Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabellen wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Satz 2), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3), die Wartezeit (§ 4 Nr.2), die Auszahlung der Versicherungsleistung (§ 4 Nr. 3), die Kündigung der Mitgliedschaft in der Sterbekasse (§ 5 Nr. 2 und 3) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitglieder bedarf.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe der Sterbekasse sind:

1. Mitgliedervertretung

2. Aufsichtsrat

3. Vorstand

§ 8 Mitgliedervertretung

1. Die Interessen der Mitglieder werden von den aus ihren Reihen gewählten Mitgliedervertretern wahrgenommen. Die Mitgliedervertreter in ihrer Gesamtheit bilden die Mitgliedervertretung. Sie ist das oberste Organ der Sterbekasse und fasst ihre Beschlüsse in der Mitgliedervertreterversammlung.

2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 18 Mitgliedervertretern und zwei Ersatzmitgliedervertretern, die nur im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedervertretern nachrücken. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Alle drei Jahre scheiden die Hälfte der Mitgliedervertreter sowie ein Ersatz-Mitgliedervertreter aus. Die Amtszeit endet mit Vollendung des 76. Lebensjahres.
Wählbar ist jede volljährige natürliche Person, die Mitglied der Sterbekasse ist und einer Freikirche in Deutschland, die Mitglied der Vereinigung Evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) ist oder einer ihrer Gemeinden angehört. Zehn Mitgliedervertreter sollten Mitglieder einer Gemeinde des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. sein. Nicht wählbar sind hauptamtliche Mitarbeiter der Sterbekasse, Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Sterbekasse.

3. Mitgliedervertreterversammlungen finden alle drei Jahre statt.

4. Beschlussfassungen zwischen den dreijährigen Mitgliedervertreterversammlungen sind im Wege schriftlicher Abstimmung nur per Einschreiben mit Rückschein zulässig, sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitgliedervertreter diesem Verfahren innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widerspricht.

5. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter abgehalten werden.

6. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Sie hat spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen.

7. Scheidet ein weiterer Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so tritt der Ersatz-Mitgliedervertreter für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle. Scheidet auch der Ersatz-Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung aus dem Kreise der Mitglieder ein neuer Mitgliedervertreter für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliedervertretung

Die Mitgliedervertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

2. Wahl der Mitgliedervertreter;

3. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder oder deren Abberufung aus wichtigem Grunde;

4. Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses;

5. Beschlussfassung über die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages;

6. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitglieder. Die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

8. Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Aufsichtsratsmitglieder;

9. Beschlussfassung über die Auflösung der Sterbekasse und die Bestandsübertragung.

§ 10 Geschäftsordnung der Mitgliedervertreterversammlung

1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung.

2. Über die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach § 8 Abs. 6 einberufen worden ist.

4. Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung werden gefasst:

a) Durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b) Bei Satzungsänderungen, der Auflösung der Sterbekasse und einer Bestandsübertragung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitgliedervertreter, wobei bei Beschlüssen über die Auflösung oder Bestandsübertragung die Anwesenheit von Zweidritteln der Mitgliedervertreter erforderlich ist.

c) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§11 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, das nur im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Aufsichtsrates nachrückt. Wählbar ist jede volljährige natürliche Person, die Mitglied der Sterbekasse ist und einer Freikirche, die Mitglied der Vereinigung Evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) ist oder einer ihrer Gemeinden angehört. Vier AR-Mitglieder sollten Mitglieder einer Gemeinde des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. sein.

2. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Alle drei Jahre sind die Hälfte der Mitglieder für die Dauer der Amtszeit und ein Ersatz-Mitglied für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Amtszeit endet mit Vollendung des 76. Lebensjahres.

3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt das Ersatz-Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle. Scheidet auch das Ersatz-Mitglied vorzeitig aus, bleibt das Aufsichtsratsmandat bis zur nächsten Mitgliedervertreterversammlung vakant.

4. Nach jeder Mitgliedervertreterversammlung wählt der Aufsichtsrat unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich desVorsitzenden oder dessen Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

6. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der an der Beschlussfassung Teilnehmenden gefasst. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher oder telekommunikativer Abstimmung zulässig, sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

8. Der Vorstand kann auf Einladung an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teilnehmen.

§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat außer den gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten – §§ 38 ff Gen. Gesetz – insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er vertritt die Sterbekasse dem Vorstand gegenüber.

2. Er bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

3. Er setzt eine Aufwandsentschädigung für Vorstand und Treuhänder fest.

4. Er nimmt den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages entgegen und prüft diese. Zu dieser Prüfung kann er auf Vorschlag des Vorstandes einen sachverständigen Wirtschaftsprüfer bestellen.

5. Er bestellt den Treuhänder und seinen Stellvertreter, dem die Aufgabe der Überwachung des Deckungsstocks zukommt.

6. Er hat bei dringendem Erfordernis folgende vorläufigen Änderungen der Satzung vorzunehmen und sie der nächstenMitgliedervertreterversammlung vorzulegen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt und zwar die Versicherungsverhältnisse betreffenden Bestimmungen und Tarife (§ 41 Abs.2 VAG) sowie die endgültige Änderung, die nur die Fassung betrifft (§ 39 Abs. 2 VAG) und die von der Aufsichtsbehörde verlangt werden (§ 39 Abs.3 VAG).

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglieder der Sterbekasse und Mitglieder einer Gemeinde des Bundes Evangelisch – Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. sein sollen.

2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Sie endet mit Vollendung des 76. Lebensjahres.

5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist vom Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu bestellen.

6. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Mehrheitsbeschluss getroffen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Sterbekasse nach Maßgabe von Gesetz, dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat zu genehmigen hat.

§ 15 Rechtsvertretung

1. Der Vorstand vertritt die Sterbekasse gerichtlich und außergerichtlich.

2. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Sterbekasse sind zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit einer/m hauptamtlichen Mitarbeiter/in befugt.

§ 16 Wahlverfahren für die Organe

1. Wahlausschuss

Zur Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss durch die Mitgliedervertretung gebildet, der aus Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes besteht.

2. Mitgliedervertretung
a) Die in der Mitgliedervertreterversammlung anwesenden Mitgliedervertreter wählen im Wege der schriftlichen Abstimmung die Mitgliedervertreter.
b) Der Vorstand stellt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen vor der Wahl eine Vorschlagsliste auf. Sie sollte die eineinhalbfache Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter enthalten. Die Kandidaten müssen Mitglieder sein und einer Freikirche in Deutschland, die Mitglied der Vereinigung Evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) ist oder einer ihrer Gemeinden angehören.
c) Die erforderliche Anzahl von Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählte Mitgliedervertreter bzw. Ersatz-Mitgliedervertreter.

3. Aufsichtsrat
Die Wahl der Mitglieder bzw. des Ersatzmitglieds des Aufsichtsrates erfolgt durch schriftliche Abstimmung. Gewählt ist, wer jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben im ersten Wahlgang zahlenmäßig mehr Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten als es Aufsichtsratsmandate gibt, sind diejenigen als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten. Soweit die Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, so sind im zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.


§17 Vermögensanlage und Verwaltungskosten

1. Das Gebundene Vermögen der Sterbekasse, das zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen (u.a. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung) dient, ist gemäß §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 18 Rechnungslegung und Prüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat die Sterbekasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde einzureichen.

3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durch-zuführen und spätestens sieben Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. In den Zwischenjahren werden Kurzgutachten erstellt.

Der verantwortliche Aktuar hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 19 Verlustrücklage, Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Fehlbeträge

1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 2,5 % des sich nach § 18 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 % der Summe der Deckungsrückstellung erreicht. Nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage sind jeweils mindestens bis zu 5 % des sich nach 18 § etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 % der Summe der Deckungsrückstellung erreicht hat.

2. Ein sich nach § 18 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistung oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden.

Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Mitgliedervertretung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.

3. Ein sich nach § 18 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.


§ 20 Abwicklung und Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung

1. Nach Auflösung der Sterbekasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand.

2. Die Mitgliedervertreterversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Sterbekasse nach einem von der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Sterbekasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

§ 21 Inkraftsetzung

Die Satzung ist von der Mitgliedervertreterversammlung gemäß Protokoll vom 17.Oktober 2020 beschlossen worden.

„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.11.2020, Geschäftszeichen: VA 21-I 5002-3009-2020/0001“