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Testament

Die Testamentseröffnung

Wer ein Testament verwahrt oder findet, ist verpflichtet, es sofort nach dem Sterbefall beim Amtsgericht einzureichen.

Ausschlagen der Erbschaft

Wenn Sie befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist oder sonstige Gründe vorliegen, können die gesetzlich und testamentarischen Erben die Erbschaft ausschlagen. Dieses muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall und möglicher Erberstellung erfolgen. Das Ausschlagen der Erbschaft muss gegenüber einem Notar oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Der Erbschein

Als amtlicher Nachweis gilt der Erbschein. Sie benötigen ihn als Vorlage bei der Bank, den Behörden – insbesondere vor dem Grundbuchamt, sofern eine Immobilie geerbt wurde. Jeder Erbe kann den Antrag für einen Erbschein bei jedem Notar oder dem Nachlassgericht stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Urkunden beizufügen, nämlich diejenigen, die für den Nachweis der Erbfolge erforderlich sind, d. h. das Testament bzw. bei gesetzlicher Erbfolge die Abstammungsurkunden. Es empfiehlt sich aber, in schwierigen Fällen einen Notar hinzuzuziehen.

Die Vollmacht

Bis zur Erlangung eines Erbscheines vergeht im allgemeinen ein längerer Zeitraum. Die Hinterbliebenen besitzen aber oft nicht die notwendigen Barmittel, um die bis dahin angefallenen Rechnungen zu begleichen. Daher ist es sinnvoll, einen anderen Vollmacht zu erteilen, mit dem Zusatz: über den Tod hinaus. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, über die bestehenden Bank- und Sparkonten zu verfügen. Es kann auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden, der erst mit dem Tode gültig wird.